
Der Förderstandard KfW 55 für Neubauten nach dem BEG läuft zum 01.02.2022 aus!
Dies bedeutet, dass Sie für eine besitzwahrende Förderung bei dieser Zielsetzung, diese Förderungen vorher beantragen müssen.
Förderanträge für Effizienzhaus/-gebäudestandard 55 (EG 55, EH 55) können nur noch bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden.
Falls Sie hier Unterstützung bei einer vorgezogenen Beantragung suchen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Hintergrund:
Ab dem 1. Februar 2022 wird die Neubauförderung für Effizienzhaus/-gebäude 55 der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eingestellt.
Die Gebäudeförderung leistet einen wichtigen Beitrag für die Transformation hin zu einem klimaneutralen Gebäudebestand und zum Erreichen unserer ambitionierten Klimaschutzziele. Die Gebäudeförderung wirkt und wird vor allem im Neubaubereich sehr gut angenommen, das zeigen die Rekordzahlen 2021.
Die Bundesregierung hat deshalb am 22.09.2021 beschlossen, die für die Gebäudeförderung bereitgestellten Mittel für 2021 nochmals um 11,5 Milliarden Euro auf insgesamt bis zu 18 Milliarden Euro zu erhöhen. Gleichzeitig hat sich die Bundesregierung dafür ausgesprochen, die bestehende Fördersystematik der BEG mit Blick auf die Fördereffizienz hin zu überprüfen und anzupassen. Dies bedeutet, dass vorhandene Fördermittel gezielt dort eingesetzt werden sollen, wo Treibhausgas-Minderungen zur Erreichung der Sektorziele am notwendigsten sind und einen größtmöglichen, sichtbaren Beitrag zur Emissionsminderung leisten.
Dem Grundsatz größtmöglicher wirtschaftlicher Mittelverwendung folgend, sollen deshalb vorrangig solche Maßnahmen gefördert werden, die möglichst hohe CO2-Einsparungen generieren. Damit wird in Zukunft weniger die Förderung von energieeffizienten Neubauten als vielmehr die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen wie z. B. ganzheitliche Sanierungen sowie energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik von Bestandsgebäuden im Fokus stehen. Ziel der Bundesregierung ist auch weiterhin eine nachhaltige und langfristig verlässliche Förderkulisse im Gebäudebereich.
Bisher entfielen in 2021 etwa ein Drittel auf die Einstiegs-Förderstufe im Neubau Effizienzhaus/-gebäude 55. Selbst ambitionierte Neubauten haben jedoch aufgrund der bestehenden ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen eine deutlich geringere Treibhausgas-Einsparung als energetische Sanierungen. Deshalb soll der Fokus stärker auf der Förderung von Sanierungen liegen.
Anträge für das Effizienzhaus/-gebäude 55 im Neubau können noch bis 31. Januar 2022 gestellt werden. Maßgeblich hierfür ist das Datum der Antragstellung.
Die EE-Klassen (Effizienzhaus/-gebäude 55 EE) und die Nachhaltigkeits-Klasse (Effizienzhaus 55 NH) werden ebenfalls eingestellt. Das Effizienzgebäude 55 NH wird für den Neubau nicht eingeführt.
Die Anpassung der Förderrichtlinie erfolgt bis spätestens Januar. Nähere werden u.a. den Banken über die KfW, den Energieeffizienzexperten über die Dena bereit gestellt.
Stand: November 2021
KFW und bafa goes „Bundesförderung für Effiziente Gebäude“ (BEG)
Mit der Bundesförderung für Effiziente Gebäude werden die bisher bekannten Förderungen der KFW und der bafa rund um erneuerbare Energien und Energie Effiziente Gebäude neu strukturiert und zusammengefasst. Im Wesentlichen betrifft dies die KfW Effizienzhausförderungen, Heizen mit erneuerbaren Energien der bafa sowie die Förderung der energetischen Fachplanung und Baubegleitung.
Das BEG fasst diese Förderstrukturen in drei Kernbausteine zusammen. Diese sind:
- BEG WG: Vollsanierung und Neubau von energieeffizienten Wohngebäuden
- BEG NWG: Vollsanierung und Neubau von energieeffizienten Nichtwohngebäuden
- BEG EM: Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden
Das BEG EM wurde in der Zuschussvariante bereits zum 01.01.2021 eingeführt, das BEG WG, BEG NWG sowie Kreditvariante BEG EM folgte zum 01.07.2021.
Das Programm heizen mit erneuerbaren Energien der bafa trat zum 01.01.2021 außer Kraft, damit besteht bis zur Einführung des BEG WG und NWG eine Förderlücke im Bereich Neubau sowie Vollsanierung. Für Einzelmaßnahmen besteht eine nahezu gleichlautende Fördermöglichkeit von regenerativen Wärmeerzeugern.
Gleichzeitig mit der Neuregelung der Förderangebote werden zur besseren Orientierung von Bauherrn und Privatpersonen die Angebote zur Energieberatung ausgebaut. Insbesondere der Individuelle Sanierungfahrplan (iSFP) sollte bei Bestandsgebäuden durch seinen zusätzlich Förderbonus von 5% immer als vorbereitende Maßnahme durchgeführt werden. Zudem werden durch den Förderträger 80% der Kosten dieser Energieberatung übernommen. Die Förderungen sind sowohl für Wohn- als auch Nichtwohngebäude verfügbar.
- EBW: Energieberatung für Wohngebäude
- EBN: Energieberatung für Nichtwohngebäude
Die wesentlichen Änderungen in Bezug zu den alten Förderregelungen sind:
- Alle Förderungen als Kredit- oder Zuschussvariante verfügbar (Galt bisher nur für 1-2 Familienhäuser)
- Einführung des Nachhaltigkeits- oder Erneuerbare Energien Bonuses. NH oder EE
- Sonnenschutzmaßnahmen als EM förderfähig
- Schalltechnische Fachplanung beim Einsatz von Wärmerzeugern oder Kälteanlagen im Rahmen der Baubegleitung förderfähig
- Zahlreiche Anlagentechnische Komponenten, Steuer und Regelungstechnik, Lüftung du Kühlung sowie Beleuchtungskomponenten förderfähig
- Nicht öffentliche Wärmenetze förderfähig
- Anschluss Austausch Wärmeerzeuger und öffentliche Wärmenetze (mind. 25% Reg)
- Kosten müssen beim BEG EM den Maßnahmen zugeordnet werden (Unterschiedliche Fördersätze)
- Zusammenlegung der Förderbeantragung von Effizienzmaßnahmen und der Baubegleitung
- Keine Förderungen mehr von Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Öl Heizung.
Stand: Juli 2021